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Finanzlexikon: gesellschaft-buergerlichen-rechts

gesellschaft-buergerlichen-rechts

Gesellschaft bürgerlichen Rechts
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder auch BGB-Gesellschaft ist eine Vereinigung von (natürlichen oder juristischen) Personen, die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§§ 705 ff. BGB).

Zum Beispiel: Zusammenschluss von Bauunternehmen zur gemeinsamen Durchführung eines Bauvorhabens (sog. ARGE). Auch beim Zusammenschluss von Personen zu einer Fahr- oder Spielgemeinschaft oder einem Investmentclub kann es sich um eine GbR handeln. Liegt der gemeinsame Zweck in dem Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma, handelt es sich allerdings nicht um eine GbR, sondern um eine OHG oder KG. Keine GbR, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft liegt in der Regel vor, wenn bloß eine Sache gemeinsam gehalten und verwaltet wird.

Gesetzliche Grundlagen

Nach §§ 705 ff. BGB sind die Vorschriften über die GbR zugleich Auffangvorschriften für alle übrigen Gesellschaftsformen.

Konstitutiver Akt der Gesellschaftsbildung ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, der grundsätzlich nicht formbedürftig ist. Der Vertrag kann dann eine notarielle Beurkundung erfordern, wenn ein Grundstücksrecht in die Gesellschaft eingebracht wird (§ 311 b BGB). Es bedarf im Gesellschaftsvertrag der Vereinbarung eines gemeinsamen (legalen) Zwecks. Geschäftsführungsbefugt sind nach dem Gesetz alle Gesellschafter gemeinsam, soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart ist.

(Teil)-Rechtsfähigkeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Urteil vom 29. Januar 2001 (Az. II ZR 331/00.) die Teilrechtsfähigkeit der Außengesellschaft anerkannt. Nur Gesellschaften, die auch nach außen als solche auftreten, können daher als teilrechtsfähig angesehen werden. Die BGB-Gesellschaft kann dann auch Partei (§ 50 ZPO) eines Prozesses sein. Die Klage gegen eine GbR mußte sich unter der früheren Rechtslage gegen alle Gesellschafter richten. Nunmehr ist es dagegen möglich, die Gesellschaft unter ihrem Namen zu verklagen. Zugleich müssen Klagen, die durch die Gesellschaft erhoben werden, alle Gesellschafter aufführen. Die Gesellschafter haften jeweils mit ihrem gesamten Vermögen.
Im Verlauf des Bestehens der Gesellschaft muss bei Veränderungen durch Austritt oder Eintritt von Gesellschaftern auf eine Fortbestandsklausel im Gesellschaftsvertrag geachtet werden.

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